Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Simon Ostendorf (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem jeweiligen Auftraggeber (nachfolgend „Veranstalter“) über die Erbringung von tontechnischen Dienstleistungen sowie die Bereitstellung von Equipment. Abweichende Bedingungen des Veranstalters werden nur anerkannt, wenn der Auftragnehmer diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Leistungsumfang

Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen schriftlichen Angebot.

Ausdrücklich nicht Bestandteil der Leistung sind Tätigkeiten als Sicherheitsbeauftragter für Veranstaltungstechnik (SiMA), Rigging, Traversenbau, Bühnenbau, Elektroinstallation sowie alle weiteren gewerke- oder erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach DGUV und MVStättVO. Der Auftragnehmer ist keine zugelassene Fachkraft für diese Bereiche. Die Verantwortung und Haftung für diese Bereiche liegt ausschließlich beim Veranstalter.”

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und für 14 Tage ab Ausstellungsdatum gültig, sofern keine andere Frist angegeben ist. Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung (E-Mail genügt) oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

Die vereinbarte Vergütung ist je Veranstaltungstag fällig. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Konzertreihen oder Touren mit mehreren Terminen behält sich der Auftragnehmer eine Abschlagszahlung von 30 % vor Tourstart vor.

Gemäß § 19 UStG wird aufgrund der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer erhoben.

Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen.

§ 5 Stornierung und Ausfallhonorar

Bei Absage oder Verschiebung eines oder mehrerer Termine durch den Veranstalter gelten folgende Stornierungsgebühren bezogen auf das vereinbarte Honorar je abgesagtem Termin:

  • Absage mehr als 60 Tage vor dem Termin: 25 % des Honorars
  • Absage 30–60 Tage vor dem Termin: 50 % des Honorars
  • Absage 14–29 Tage vor dem Termin: 75 % des Honorars
  • Absage weniger als 14 Tage vor dem Termin: 100 % des Honorars

Bereits entstandene Kosten (z. B. Equipment-Anschaffungen oder -Mieten, die nachweislich für die gebuchte Produktion getätigt wurden) sind unabhängig vom Zeitpunkt der Absage vollständig zu erstatten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, anderweitig erzielte Einnahmen für den abgesagten Zeitraum anzurechnen.

§ 6 Arbeitsbedingungen und Arbeitszeit

Ein Veranstaltungstag (Tagessatz) umfasst bis zu 11 Stunden Arbeitszeit inklusive einer Stunde Pause. Wird diese Arbeitszeit überschritten, wird ein zusätzlicher Tagessatz in gleicher Höhe berechnet, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Tätigkeit zu unterbrechen oder einzustellen, wenn die Arbeitsbedingungen vor Ort seine Sicherheit oder die Sicherheit des Equipments gefährden und der Veranstalter trotz Aufforderung keine Abhilfe schafft. In diesem Fall besteht kein Anspruch des Veranstalters auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.

§ 7 Equipment – Bereitstellung und Haftung

Das vom Auftragnehmer mitgebrachte Equipment wird in einwandfreiem, funktionstüchtigem Zustand zur Verfügung gestellt. Der Veranstalter haftet für Beschädigungen oder Verlust des Equipments ab dem Zeitpunkt der Anlieferung bis zum Abtransport. Dies gilt insbesondere für Schäden durch unsachgemäße Handhabung durch Dritte (Publikum, lokales Personal), Diebstahl sowie Elementarschäden.

Beschädigte oder verlorene Geräte werden zum aktuellen Wiederbeschaffungspreis (Neupreis) in Rechnung gestellt. Eventuelle Schäden sind unverzüglich, spätestens bei Abbau zu melden. Der Auftragnehmer empfiehlt dem Veranstalter den Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch mangelhafte Stromversorgung (Schwankungen, Überspannung) seitens des Veranstalters oder der Venue entstehen.

§ 8 Pflichten des Veranstalters

Der Veranstalter stellt folgende Voraussetzungen kostenfrei zur Verfügung:

  • Freier und rechtzeitiger Zugang zur Venue ab dem vereinbarten Get-in-Zeitpunkt
  • Ausreichend dimensionierter Bühnenstrom (230V/16A Schuko, getrennt von Lichtstrom) sowie FOH-Strom
  • FOH-Position im Zuschauerraum (nicht in Regiekabine), mind. 1 m Breite
  • Netzwerkverbindung (Cat 5e oder höher) zwischen FOH und Bühne, sofern vereinbart
  • Lokales technisches Personal (Licht- und Haustontechniker, Stagehands) gemäß Bühnenanweisung
  • Einholung sämtlicher behördlicher Genehmigungen, insbesondere Schallschutzgenehmigungen und Ausnahmegenehmigungen für Lärmpegel
  • Beauftragung und Kosten für etwaige Schallpegelmessungen oder Lärmschutzgutachten
  • Einhaltung und Überwachung der behördlich zugelassenen Emissionsgrenzwerte

Der Auftragnehmer wird auf Anweisung des Veranstalters auf Pegelgrenzen Rücksicht nehmen, trägt jedoch keine Verantwortung und keine Haftung für behördliche Maßnahmen, die aus der Überschreitung genehmigter Grenzwerte resultieren.

Eventuelle GEMA-Gebühren und behördliche Genehmigungen trägt der Veranstalter. Bei Konzertreihen sind die Venue-Specs spätestens 4 Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung an den Auftragnehmer zu übermitteln.

§ 9 Höhere Gewalt

Kann der Auftragnehmer seine Leistung aufgrund höherer Gewalt (Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Stromausfall, Pandemie o. ä.) nicht erbringen, ist er von der Leistungspflicht befreit. Bereits geleistete Zahlungen für den betroffenen Zeitraum werden anteilig erstattet. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 10 Referenzen und Bildrechte

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die erbrachte Leistung zu Referenz- und Werbezwecken zu erwähnen. Sofern der Veranstalter nicht schriftlich widerspricht, darf der Auftragnehmer eigene Aufnahmen vom Arbeitsumfeld (nicht vom Künstler oder der Show selbst) zu Portfoliozwecken verwenden.

§ 11 Datenschutz

Im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung von Verträgen erhebt und speichert der Auftragnehmer personenbezogene Daten des Veranstalters ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Auf Wunsch werden die Daten nach Abschluss der Geschäftsbeziehung gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

§ 12 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Aachen, soweit gesetzlich zulässig. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem ursprünglichen Zweck am nächsten kommt.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.